EULA

Enduser Licence Agreement

Benova.Session EULA

Die EULA ist ein modularer Vertrag, der die Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen der
AimWay GmbH, und ihren Kunden regelt und definiert.*

BITTE LESEN SIE DIESE Benova.Session ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG („EULA“)
SORGFÄLTIG DURCH.

Stand: 01.01.2021
Gültigkeit: 01.01.2021 bis neue Version
Version: 2.0.0.6.1

AimWay GmbH • www.aimway.de • info@aimway.de
Benova • www.benova.eu • info@benova.eu

Sektion A
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmung

Vertragsparteien sind die AimWay GmbH, Friedewalder Strasse 34g, 36251 Bad Hersfeld
(„Lizenzgeber“) und der Kunde („Lizenznehmer“).

1.2 Vertragsgegenstand

Die Bestimmungen dieser Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) regeln das rechtliche
Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in Bezug auf die Nutzung des Produkts
„Benova Session“.

1.3 Zustandekommen des Vertrags

Ein entgeltlicher Vertrag kommt zustande, wenn der Lizenznehmer auf der Webseite des
Lizenzgebers einen Bestellprozess durchläuft und – nachdem er die EULA akzeptiert hat – auf
„jetzt bestellen“ oder eine ähnliche, sinngemäße Schaltfläche klickt oder der Lizenznehmer im
Rahmen eines persönlichen Verkaufsgesprächs einem Angebot zustimmt. Einzelheiten des
Vertrags ergeben sich aus den vom Lizenznehmer gewählten Optionen und sind der Bestellung
oder dem Angebot zu entnehmen.

1.4 Nutzung der Software auf Grundlage einer Firmenlizenz

Die Bestimmungen der Sektion A, Abschnitt 1 dieser EULA gelten entsprechend für diejenigen
Nutzer, die die Software und/oder Dienste auf Grundlage einer Kundenlizenz nutzen, z.B. im
Falle eines Firmenkunden mit einer Softwarelizenz, die eine Nutzung durch die Mitarbeiter oder
Vertreter des Lizenznehmers und/oder seiner verbundenen Unternehmen beinhaltet. Jeder
dieser Nutzer erkennt an und stimmt zu, dass seine Nutzung der Software und/oder der Dienste
auf Basis der Lizenz des Lizenznehmers erfolgt und dass der Lizenzgeber im Namen und auf
Anweisung des Lizenznehmers den Nutzer daran hindern kann, die Lizenz des Lizenznehmers zu
nutzen, oder seine Nutzung einschränken kann.

1.5 Testnutzung

Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer eine „Free Version“ zur Verfügung stellen und die
Nutzungsdauer zeitlich einschränken. Die vorliegende EULA findet auch in einer
Testnutzungsphase Anwendung.

1.6 Abweichende Regelungen

Abweichende Regelungen sind vom Lizenzgeber in schriftlicher Form und mit Unterschrift zu
bestätigen. Insbesondere gilt dies für allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers,
selbst wenn der Lizenzgeber einen Auftrag des Lizenznehmers annimmt, in dem der
Lizenznehmer auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder diese einem
vertraglichen Dokument des Lizenznehmers beigefügt sind und der Lizenzgeber der
Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

1 Vertragsgegenstand und Zustandekommen des
Vertrags

1.1 Vertragsparteien

2 Beschreibung der Software, Installation, Log-ins

Die Beschreibung der Software ist der Webseite des Lizenzgebers zu entnehmen sowie der einer
Bestellung beigefügten Leistungsbeschreibung. Mündliche oder schriftliche anderslautende
Vereinbarungen sind nicht maßgeblich.

2.1 Installation

Eine Installation der Software beim Lizenznehmer ist nicht vorgesehen.

2.2 Keine Garantien

Garantien und Zusicherungen von Eigenschaften durch den Lizenzgeber sind im Zweifel nur dann
als solche auszulegen, wenn sie in Schriftform (mit Unterschrift) erfolgen und als „Garantie“
bezeichnet sind.

2.3 Bereitstellen, Installation und Einstellung der Software

Die Nutzung der Software erfolgt auf bereitgestellten Servern des Lizenzgebers, der Zugriff
erfolgt über dem Lizenznehmer zu übermittelende Log-in Daten und eines Lizenzschlüssels. Der
Lizenznehmer stellt durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Log-in Daten und des
Lizenzschlüssels sicher und verhindert die nicht lizenzgemäße Nutzung durch Dritte.

Die Aktivierung der Software zur Nutzung erfolgt mittels eines Lizenzschlüssels.

2.5 Anpassung der Software

Die Anpassung der Software für den Nutzungsbedarf obliegt dem Lizenznehmer.

Dem Lizenznehmer wird ein nicht-ausschließliches, nicht-unterlizenzfähiges, nicht-übertragbares
Nutzungsrecht an der Software zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen des gewählten
Lizenzmodells eingeräumt. Im Falle gewerblicher Kunden bezieht sich das Nutzungsrecht auf das
angegebene Unternehmen, nicht aber auf Tochter- oder Muttergesellschaften. Der
Lizenznehmer stellt sicher, dass jeder Nutzer der Software die in der EULA festgelegten
Nutzungsbedingungen erhält. Unterbleibt dies, ist der Lizenznehmer für alle Handlungen oder
Unterlassungen seiner Nutzer verantwortlich.

3.2 Anpassungen

Der Lizenznehmer hat das Recht den Funktionsumfang auf seine Bedürfnisse anzupassen. Das
Erscheinungsbild der Software kann mit den mitgelieferten Funktionen hinsichtlich Farbschemas
oder Logos durch den Softwarenutzer angepasst werden. Der Lizenzgeber kann diese Rechte
dahingehend beschränken, dass er die Kenntlichmachung seines Namens in der Software
verlangen kann.

3.3 Nutzungseinschränkung

Der Lizenznehmer erwirbt Nutzungsrechte im Rahmen einer Lizenz. Mit dem Erwerb einer Lizenz
sind insbesondere keine Rechte zur öffentlichen Bewerbung, Unterlizensierung, Veränderung der

2.4 Aktivierung der Software (Subskription oder Perpetual
Lizenz)

3 Nutzungsrechte
3.1 Umfang der Nutzungsrechte

Software über den hier geregelten Rahmen hinaus oder Weiterverkauf der Lizenzen verbunden.
Eine Nutzung der Software außerhalb des in der EULA vereinbarten Rahmens ist untersagt.

3.4 Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist abhängig von der gewählten Lizenz und der Bestellung zu entnehmen.

3.5 Rechtevorbehalt

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart verbleiben sämtliche Rechte einschließlich
Urheberrecht, Markenrechte und sonstige Eigentumsrechte beim Lizenzgeber.

Der Aufbau einer verschlüsselten Verbindung erfolgt über einen sogenannten Handshake.
Daneben kann es im Rahmen einer Sitzung vorkommen, dass Daten über Server des Lizenzgebers
übermittelt werden (Routing). Der Lizenzgeber stellt die Serverdienstleistungen dem
Lizenznehmer zur Verfügung. Eine unterbrechungsfreie und latenzfreie Ende-zu-Ende Nutzer-
Verbindung kann in den Serverdienstleistungen nicht garantiert werden. Der Lizenznehmer
erkennt an, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Server oder die Datenverbindung
der Provider gegebenenfalls aufgrund technischer Schwierigkeiten beeinträchtigt bzw.
unterbrochen werden können. Darüber hinaus akzeptiert der Lizenznehmer, dass die Ende-zu-
Ende-Verbindung zwischen verschiedenen Nutzern der Software von der Internetverbindung des
Lizenznehmers zum Rechenzentrum ebenso wie von der eingesetzten Hard- und Software (z.B.
PC, Betriebssystem) in Übereinstimmung mit den Systemanforderungen für die Software
abhängig sind, die alle nicht Teil der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen sind und in der
Verantwortung des Lizenznehmers liegen. Die jeweiligen Kosten trägt der Lizenznehmer.

4.2 Unterstützungsdienstleistungen

Der Lizenzgeber ist nur verpflichtet, die bei der Bestellung festgelegten und beschriebenen
Unterstützungsdienstleistungen bereitzustellen. Diese Unterstützungsdienstleistungen werden
in den SLAs geregelt.

Der Lizenzgeber stellt eine online aufrufbare Dokumentation zur Verfügung. Der Lizenzgeber
kann dieses in deutscher und englischer Sprache liefern und es steht ihm frei neben Deutsch und
Englisch auch andere Sprachen bereitzustellen, hierzu ist er aber nicht verpflichtet. Alle Rechte
an dieser Dokumentation bleiben beim Lizenzgeber.

5.2 Minor Releases

Dem Lizenzgeber steht es frei kleinere Aktualisierungen in die Software einzubringen. Minor
Release Versionen können die Korrektur von Fehlern, Sicherheitspatches sowie kleinere
Verbesserungen von Funktionen (z. B. Optimierungen in der
Programmausführungsgeschwindigkeit) enthalten. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Minor
Releases der Software bereitzustellen.

4 Dienste
4.1 Server Dienstleistungen

5 Dokumentation,Releases,Versionen,
Schnittstellen,

5.1 Dokumentation

5.3 Major Releases

Der Lizenzgeber kann auch entscheiden größere Aktualisierungen in die Software mit
einzubringen. Minor Releases oder Major Releases können einzeln oder zusammen in einer
Aktualisierung stattfinden. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet Major Releases einfließen zu
lassen.

5.4 Web Applikation (Cloud, subscription)

Die Web Version / Web Applikation ist über den Browser erreichbar und erfordert keine
Installation von zusätzlicher Software. Minor oder Major Releases werden bei Nutzung der Web
Version (Cloud) durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt und vom Lizenzgeber eingespielt.
Die Kosten trägt der Lizenzgeber. Alle Nutzungsrechte, die für die Software gelten, gelten auch
für die Minor oder Major Releases.

5.5 Web Applikation (Perpetual)

Die Web Version / Web Applikation ist über den Browser erreichbar und erfordert keine
Installation von zusätzlicher Software. Minor oder Major Releases werden bei Nutzung der Web
Version (Perpetual) durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt. Der Lizenznehmer ist im Sinne
einer Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, die Software so schnell wie unter den gegebenen
Umständen möglich, auf eigene Kosten auf die jeweils aktuelle Minor oder Major Release
Version zu aktualisieren. Die Kosten der Installation trägt der Lizenznehmer. Alle
Nutzungsrechte, die für die Software gelten, gelten auch für die Minor oder Major Releases.

5.6 Desktop Applikation

Wird eine Desktop Applikation genutzt so ist jeder Lizenznehmer im Sinne einer
Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, die Software so schnell wie unter den gegebenen
Umständen möglich, auf eigene Kosten auf die jeweils aktuelle Minor oder Major Release
Version der Applikation zu aktualisieren. Die Kosten der Installation trägt der Lizenznehmer. Alle
Nutzungsrechte, die für die Software gelten, gelten auch für die Minor oder Major Releases.

5.7 Mobile Applikation

Wird eine Mobile Applikation genutzt so ist jeder Lizenznehmer im Sinne einer
Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, die Software so schnell wie unter den gegebenen
Umständen möglich, auf eigene Kosten auf die jeweils aktuelle Minor oder Major Release
Version der Applikation zu aktualisieren. Die Kosten der Installation trägt der Lizenznehmer. Alle
Nutzungsrechte, die für die Software gelten, gelten auch für die Minor oder Major Releases.

5.8 Device Client (Kommunikationsmodul)

Wird vom Lizenzgeber lizensierte Hardware (Device Client) verwendet, werden Minor oder
Major Releases durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt und vom Lizenzgeber eingespielt,
unter der Bedingung, dass ein Remote-Zugriff durch den Lizenznehmer nicht blockiert wird. Die
Kosten trägt in diesem Fall der Lizenzgeber. Sollte ein Remote-Zugriff entweder durch den
Lizenznehmer verhindert sein oder durch Umstände unmöglich sein, die der Lizenzgeber nicht zu
verantworten hat, ist jeder Lizenznehmer im Sinne einer Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet,
die Software so schnell wie unter den gegebenen Umständen möglich, auf eigene Kosten auf die
jeweils aktuelle Minor oder Major Release Version der Applikation zu aktualisieren. Die Kosten
der Installation trägt der Lizenznehmer. Alle Nutzungsrechte, die für die Software gelten, gelten
auch für die Minor oder Major Releases.

5.9 Programmierschnittstellen

Der Lizenzgeber kann Programmierschnittstellen zur Verfügung stellen ist aber nicht dazu
verpflichtet. Die Integration, das Ändern oder das Updaten dieser Schnittstellen – auch API ́s
genannt – obliegt dem Lizenzgeber.

6 ÄnderungderSoftwareoderDienste

Der Lizenzgeber kann die Software im Rahmen von Aktualisierungen und Releases sowie die
Serverdienstleistung ebenso wie die Systemanforderung aus wichtigem Grund ändern. Grund für
eine Änderung kann unter anderem eine notwendige Anpassung aufgrund neuer Rechtslagen,
eine Veränderung technischer Rahmenbedingung oder der Schutz der Systemsicherheit sein.

Der Lizenznehmer wird die Software und die Serverdienstleistungen nur im Rahmen der
Bestimmungen des Vertrages und in Übereinstimmung mit den für diese Nutzung geltenden
Gesetzen und Vorschriften nutzen und im Rahmen der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen.
Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz und
Exportkontrollvorschriften beachten. Der Lizenzgeber garantiert, dass er mit der Überlassung der
Nutzungsrechte keine Rechte Dritter verletzt. Sollten dennoch Ansprüche dieser Art gegenüber
dem Lizenznehmer geltend gemacht werden, stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer von diesen
frei.

7.2 Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software, damit zusammenhängende technische Daten
und die Dienste (gemeinsam: „kontrollierte Technologie“) Gegenstand der Import- und
Exportkontrollvorschriften sowie Wirtschaftssanktionen Deutschlands, der Europäischen Union
und der Vereinigten Staaten, insbesondere der US Export Administration Regulations (EAR),
sowie der Vorschriften anderer betroffener Länder, in die die kontrollierte Technologie
importiert oder re-exportiert wird, ist. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden und
sichert ausdrücklich zu, alle relevanten Vorschriften einzuhalten und keine kontrollierte
Technologie unter Verstoß gegen deutsche, EU- oder US-amerikanische Vorschriften zu
exportieren, re-exportieren oder anderweitig bereitzustellen. Der Lizenznehmer sichert des
Weiteren zu, kontrollierte Technologie nicht in sanktionierte Länder oder Gebiete sowie an
juristische oder natürliche Personen zu exportieren, re-exportieren oder anderweitig
bereitzustellen, wenn für eine solche Bereitstellung eine Ausfuhrgenehmigung oder anderweitige
behördliche Genehmigungen erforderlich wären. Der Lizenznehmer sichert ferner ausdrücklich
zu, dass er keine kontrollierte Technologie für die Verwendung in Verbindung mit chemischen,
biologischen oder Nuklearwaffen, Raketen, Drohnen oder Weltraumraketen, welche solche
Waffen transportieren können, exportiert, verkauft oder in sonstiger Weise bereitstellt. Der
Lizenznehmer erklärt, dass er keine sanktionierte Person ist (wie nachfolgend definiert), er nicht
in Transaktionen oder sonstige Aktivitäten und Handlungen involviert ist, die zu einer Verletzung
anwendbarer Exportkontrollvorschriften und bestehender Sanktionen (wie nachfolgend
definiert) führen könnten. Der Lizenznehmer garantiert und stellt sicher, dass er die kontrollierte
Technologie weder direkt noch indirekt einer sanktionierten Person zur Verfügung stellt.

Ziffer 7.2. findet nur insoweit auf die Kundenbeziehung Anwendung, als die hierin enthaltenen
Vorgaben nicht zu einer Verletzung, einem Widerspruch oder einer Haftung nach der EU-
Verordnung (EC) 2271/1996 oder zu einer Verletzung oder einem Widerspruch mit § 7 der

7 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers
7.1 Rechtmäßige Nutzung

deutschen Außenwirtschaftsordnung oder einer ähnlichen Anti-Boykott-Vorschrift führen.
Sanktionierte Person bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die auf einer
Sanktionsliste aufgeführt ist oder eine staatliche Stelle oder Teil einer staatlichen Stelle eines
sanktionieren Gebiets ist oder von einer der unter und Genannten gehalten oder kontrolliert wird
oder in deren Namen oder auf Anweisung handelt oder sich in einem sanktionierten Gebiet
befindet, dort registriert ist oder in diesem Gebiet ansässig ist oder anderweitig von den
entsprechenden Vorschriften mitumfasst ist. Sanktioniertes Gebiet bezeichnet jedes Land und
jedes andere Gebiet, das im Rahmen von Sanktionen einem allgemeinen Ausfuhr-, Einfuhr-,
Finanz- oder Investitionsembargo unterliegt. Sanktionen sind wirtschaftliche und finanzielle
Sanktionen sowie Handelsembargos oder andere Verbote gegen Transaktionsaktivitäten gemäß
Antiterror- oder Exportkontrollvorschriften, die von den USA, der EU, den Vereinten Nationen,
Deutschland oder einem anderen Land, in das die kontrollierte Technologie importiert oder re-
exportiert wird, erlassen werden.

7.3 Systemanforderungen

Die Anforderungen an die Soft- und Hardware des Lizenznehmers sind in den
Benutzerhandbüchern und der Leistungsbeschreibung dargestellt. Der Lizenznehmer wird sich
vor Einsatz der Software mit den Systemanforderungen vertraut machen und die Software im
Einklang mit diesen einsetzen.

Die vom Lizenzgeber angebotenen Produkte sowie Dokumentationen, Dienste, Handbücher oder
Informationsmaterialien ebenso wie andere vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten
Materialien enthalten wesentliche Komponenten wie z.B. Algorithmen und Logiken welche als
vertrauliche Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen und als vertrauliche Informationen
vom Lizenzgeber gelten. Der Lizenznehmer wird die vertraulichen Informationen vom
Lizenzgeber nicht an Dritte weitergeben und die vertraulichen Informationen vom Lizenzgeber
nur in Übereinstimmung mit dem Vertag verwenden.

8.2 Datenschutz

Der Lizenzgeber hält sich strikt an das geltende Datenschutzrecht. Der Lizenzgeber sammelt,
verarbeitet und verwendet personenbezogene Daten des Lizenznehmers als verantwortlicher
Softwarelieferant. Nicht-personenbezogene oder anonyme Daten können automatisch erhoben
werden, um die Funktionalität und die Erfahrung der Lizenznehmer mit der Software und
Diensten zu verbessern. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der
Lizenzgeber alle Rechte an diesen besitzt und es dem Lizenzgeber gestattet ist, solche nicht-
personenbezogenen oder anonymen Daten auf jede Art und Weise zu verwenden, wie der
Lizenzgeber es für die Entwicklung, Diagnose, Fehlerbehebung sowie Marketing oder andere
Zwecke für notwendig hält.

Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang durch den Lizenzgeber ist die Durchführung von
Aufgaben die sich aus dem Funktionsumfang von Benova Session ergeben.

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.

8 Geheimhaltung und Datenschutz
8.1 Geheimhaltung

8.3 Gegenstand und Dauer
8.3.1 Gegenstand

8.3.2 Art und Zweck der Verarbeitung

Der Zweck der Verarbeitung ergibt sich aus den Funktionen von Benova Session. Eine
Speicherung von persönlichen Daten erfolgt nur auf Veranlassung der Nutzer der Software oder
soweit es die Bereitstellung der Funktionalität erfordert.
Die Daten werden auf dem nutzereigenen Applicationsserver gespeichert. Es werden keine
weiteren persönlichen Daten erhoben und auf administrativen Zweitsystemen gespeichert.
Der Administrator und Anwender der Software hat volle Kontrolle über die Löschung der Daten.

8.3.3 Dauer

Die Dauer der Datenverarbeitung entspricht der Laufzeit des Vertrags.

8.4 Art der Daten

Die Verarbeitung ist abhängig vom Nutzen der Software und kann insbesondere folgende Daten
betreffen:

– Name und Vorname des Nutzers,
– Dokumente, die der Legitimierung dienen,

– Sonstige persönliche Dokumente, die im Rahmen der Nutzung von Benova Session verwendet
werden,

– Kontodaten,
– Chatverläufe,
– Kundenunterschrift
– Andere Daten, die im Rahmen der Nutzung von Benova Session übermittelt werden,
– Anfertigen von Bilddateien aus dem Video Stream, die Personenfotos enthalten können
– Audio- und Videosignal des Kunden oder Gasts sowie eines oder mehrerer Nutzer der Software

8.5 Kreis/ Kategorie der Betroffenen

– Interne Nutzer: Nutzer mit Login
– Externe Nutzer: Gastnutzer/Kunden ohne Login über mobile oder stationäre Endgeräte

Fahrlässig vom Lizenzgeber verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen
zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden, oder auf
Verletzung und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf
(Kardinalspflichtverletzung).

Vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lizenzgeber verursacht wurden

9 Haftungsbeschränkung

9.1 Ausschluss in bestimmten Fällen

Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden soweit diese:

9.2 Begrenzung der Höhe nach

Im Falle von Ziffer 9.1 Satz eins (fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten) haftet der
Lizenzgeber nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren
Schaden.

9.3 Haftung bei Free Version

Im Fall der Überlassung von Free Versionen gelten in Abweichung von Ziffer 9.1 und 9.2.
vorrangig die Bestimmungen über die Leihe (§§ 598 ff. BGB), d.h. insbesondere, die
Mängelhaftung vom Lizenzgeber ist gemäß § 600 BGB auf Arglist beschränkt, die Haftung
gemäß § 599 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und es gilt die verkürzte
Verjährung von sechs Monaten gemäß § 606 BGB.

9.4 Mitarbeiter und Beauftragte

Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten auch bei Ansprüchen gegen
Mitarbeiter und Beauftragte vom Lizenzgeber

Der Lizenzgeber ist grundsätzlich berechtigt, diese EULA zu ändern. Der Lizenzgeber wird den
Lizenznehmer über die geplante Änderung und den Inhalt der neuen EULA mindestens vier (4)
Wochen vor Wirksamwerden informieren. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der
Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang dieser
Information widerspricht.

10.2 Kommunikation per E-Mail

Soweit in dem Vertrag nicht anders vorgesehen, können sämtliche Mitteilungen und Erklärungen
im Zusammenhang mit dem Vertrag auch per E-Mail erfolgen. Der Lizenzgeber kann hierzu die
vom Lizenznehmer bei der Registrierung oder die im Lizenzgeber-Konto angegebene E-Mail-
Adresse verwenden. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich regelmäßig seine E-Mails
abzurufen und – soweit nötig – die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse anzugeben. Die Kontaktdaten
des Lizenzgebers sind über den Webauftritt des Lizenzgebers abrufbar.

10.3 Anwendbares Recht

Auf den Vertrag und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Streitigkeiten findet
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.

10.4 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist 36251 Bad Hersfeld, Deutschland. Der Lizenzgeber behält sich
das Recht vor, am Hauptsitz des Lizenznehmers zu klagen.

10.5 Salvatorische Klausel; Verzicht

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen des Vertrags teilweise oder
vollständig unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die Parteien vereinbaren die unwirksame oder
undurchsetzbare Bestimmung durch eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommende zu ersetzen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben.

10 Schlussbestimmungen
10.1 Änderung der EULA

Ein Verzicht einer Partei auf Ansprüche, die aus einer Verletzung oder Nichteinhaltung einer der
vorliegenden Bestimmungen resultieren, hindert diese Partei nicht daran, nachfolgend deren
Erfüllung zu verlangen.

Abschnitt 2

Der Lizenznehmer schuldet dem Lizenzgeber für die Nutzungsrechte an der Software und die
Bereitstellung der Serverdienstleistungen während der Vertragslaufzeit die in der Bestellung
festgelegte wiederkehrende Nutzungsgebühr.

11.2 Fälligkeit

Soweit nicht anders in der Bestellung festgelegt, ist die Zahlung mit Rechnungsstellung fällig.

11.3 Änderungen des Nutzungsumfangs

Eine Erhöhung des bestellten Nutzungsumfangs oder der Wechsel in ein höheres Leistungspaket
ist jederzeit mit einer neuen Bestellung möglich, eine Reduzierung oder ein Wechsel in ein
niedrigeres Leistungspaket nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer
Verlängerungslaufzeit. Im Falle einer Erhöhung des bestellten Nutzungsumfangs innerhalb der
Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit, werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung
gestellt. Für den zusätzlichen Nutzungsumfang gelten die Preise gemäß der dann gültigen Preise
vom Lizenzgeber.

11.4 Rechnungsstellung

Soweit nicht anders in der Bestellung festgelegt, stellt der Lizenzgeber die Nutzungsgebühr zu
Vertragsbeginn und sodann zu Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit in Rechnung. Die
Rechnungsstellung erfolgt online durch Versand per E-Mail an die vom Lizenznehmer
angegebene E-Mail-Adresse oder – sofern angelegt – durch Einstellung in das Software-Konto
des Lizenznehmers und/oder Benachrichtigung des Lizenznehmers hierüber per E-Mail. Ein
Anspruch des Lizenznehmers auf Übersendung einer Rechnung auf dem Postweg besteht nicht.

11.5 Zahlungsarten

Die Zahlung der Rechnungsbeträge kann per Kreditkarte erfolgen. Weitere Zahlungsarten (z.B.
SEPA-Lastschrift oder Scheck) können während des Bestellvorgangs ausgewählt werden. Sofern
der Lizenznehmer das PayPal Einzugsverfahren als Zahlungsmethode auswählt (sofern dies
angeboten wird), kann der Lizenznehmer das Einzugsverfahren über sein Profil des PayPal-
Kontos kündigen.

11.6 Preise, Gebühren

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle in der Bestellung aufgeführten Preise und Gebühren
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Lizenzgeber zu bezahlen. Bank- und
Kreditkartengebühren gehen zu Lasten des Lizenznehmers, wobei eine Überweisung auf ein
Konto eines Kreditinstituts mit Sitz in Deutschland kostenfrei ist. Alle Preise und Gebühren sind
sofort und in der Bestellung angegebenen Währung zu bezahlen, es sei denn, es wurde eine
andere Zahlungsfrist vereinbart.

11.7 Preisänderungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzungsgebühr in angemessener Weise mit Wirkung zum
Ende einer Grundlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit anzuheben. Der Lizenzgeber hat die

11 Nutzungsgebühr,Preisänderungenund
Zahlungsverzug bei Subskription

11.1 Nutzungsgebühr

Anhebung vorab mit einer Frist von mindestens 28 Kalendertagen anzukündigen. Der
Lizenznehmer kann der Anhebung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der
Anhebung widersprechen, in diesem Fall endet der Vertrag zum Ende der Grundlaufzeit bzw.
Verlängerungslaufzeit. Widerspricht der Lizenznehmer nicht, so gilt dies als Zustimmung zur
Anhebung.

11.8 Zahlungsverzug

Für den Eintritt von Zahlungsverzug und Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere §§ 286 und 288 BGB. Des Weiteren finden die folgenden Bestimmungen
Anwendung:

Mahngebühr. Im Falle einer zweiten Mahnung ist der Lizenzgeber berechtigt eine angemessene
Mahngebühr zu erheben.

Sperrung bei Zahlungsverzug. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung der Nutzungsgebühr in
Verzug, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Serverdienstleistungen vorübergehend zu sperren
(„Sperrung“). Der Lizenzgeber hat die Sperrung jedoch in zeitlich angemessener Weise im Voraus
anzudrohen, z.B. per E-Mail oder Hinweis in der Software. Die Sperrung unterbleibt bzw. ist
aufzuheben, sobald der Lizenznehmer die Zahlung vollständig leistet. Während der Sperrung
können von und zu den Installationen der Software des Lizenznehmers keine Verbindungen
aufgebaut werden. Die Pflicht des Lizenznehmers zur Zahlung der Nutzungsgebühr während der
Sperrung bleibt bestehen.

Kündigung bei Zahlungsverzug. Der Lizenzgeber kann den Vertrag kündigen, wenn der
Lizenznehmer nach Erhalt der Mahnung nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen die Zahlung
geleistet hat. Der Lizenzgeber behält sich weitere rechtliche Schritte vor, die dem Lizenzgeber
nach Vertrag oder Gesetz zustehen.

Der Lizenzgeber wird die Software frei von Sach- und Rechtmängeln bereitstellen und während
der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

12.2 Einschränkungen

Die Pflicht zur Erhaltung der Software nach Ziffer 12.1 beinhaltet nicht

die Anpassung der Software an neue Betriebssysteme oder Betriebssystemversionen,

die Anpassung der Software an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder

die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten oder

die Bereitstellung von Funktionen, die vom Lizenzgeber nicht mehr unterstützt werden und den
bei Vertragsschluss vereinbarten Funktionsumfang nicht mindern.

12.3 Mängelbeseitigung

Mängel der Software oder der Serverdienstleistungen meldet der Lizenznehmer vorzugsweise
über das vom Lizenzgeber bereitgestellte Webportal und erläutert soweit möglich und zumutbar
die näheren Umstände des Auftretens des Fehlers (z.B. Screenshots, Protokolldaten). Der
Lizenzgeber wird Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Der Lizenzgeber kann
Mängel in Form von Aktualisierungen und/oder Releases beseitigen, wenn der vertragsgemäße
Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Der
Lizenzgeber ist zudem berechtigt, dem Lizenznehmer vorübergehend

12 Mängelhaftung bei Subskriptionen
12.1 Mängelfreiheit und Beschaffenheit

Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der
Software oder der Serverdienstleistungen zu beseitigen, sofern dies dem Lizenznehmer zumutbar
ist.

12.4 Kündigung

Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung
des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichend
Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung gegeben wurden und diese fehlgeschlagen sind.

12.5 Anfängliche Unmöglichkeit

Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB
wird ausgeschlossen. Die verschuldensabhängige Haftung bleibt unberührt.

12.6 Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht im Falle von
Mängelansprüchen, bei denen der Lizenzgeber kraft Gesetzes zwingend haftet (z.B. bei Arglist).

12.7 Gesetzliche Regelungen.

Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 9 die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.

Soweit es in der Bestellung nicht anders festgelegt wird, gilt der Vertrag für die in der
Subskription festgehaltene Laufzeit („Grundlaufzeit“) und verlängert sich anschließend
automatisch um jeweils um die in der Subskription festgehaltene Laufzeit,
(„Verlängerungslaufzeit“), wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von
achtundzwanzig (28) Tagen zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt
wurde.

13.2 Außerordentliche Kündigung

Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag im Falle von Ziffer 11.8 außerordentlich zu kündigen.
Das Recht der Parteien aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt unberührt.

13.3 Kündigungserklärung.

Die Kündigung kann in schriftlicher oder in Textform erfolgen. Der Lizenznehmer kann seine
Kündigung an die vom Lizenzgeber veröffentlichte Adresse im Impressum des Webauftritts des
Lizenzgebers senden.

13.4 Folgen der Vertragsbeendigung.

Mit Kündigung oder Ablauf der Vertragslaufzeit wird der Lizenznehmer die Software auf seinen
Rechnern löschen und die weitere Nutzung der Software unterlassen. Nach Vertragsende hat der
Lizenznehmer keinen Zugriff mehr auf die von ihm in der Software, dem Software Konto und der
Management Konsole gespeicherten Daten. Es obliegt dem Lizenznehmer die Daten vor Ende
der Vertragslaufzeit – soweit möglich – mit den Funktionen der Software zu exportieren und bei
sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Zu einer darüberhinausgehenden Überlassung der
Daten ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet. Mit Vertragsende wird der Lizenzgeber die
Kundendaten löschen, die der Lizenzgeber zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet hat, sofern der
Lizenzgeber nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit

13 LaufzeitundKündigungbeiSubskription
13.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung

unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z.B. in Backups), ist der Lizenzgeber berechtigt, die
Verarbeitung der Daten einzuschränken. Das Recht vom Lizenzgeber zur Verwendung von nicht-
personenbezogenen oder anonymisierten Daten bleibt unberührt.

Abschnitt 3

Ergänzende Bestimmungen für Perpetual Lizenzen

Der Lizenznehmer schuldet dem Lizenzgeber das in der Bestellung festgelegte Entgelt.

1.2 Fälligkeit

Soweit nicht anders in der Bestellung festgelegt ist, ist das Entgelt mit Rechnungsstellung fällig.

1.3 Rechnungsstellung

Soweit nicht anders festgelegt, stellt der Lizenzgeber das Entgelt unmittelbar nach
Vertragsschluss in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt

online durch Versand per E-Mail an die vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse oder

sofern angelegt – durch Einstellung in das Software-Konto des Lizenznehmers und
Benachrichtigung des Lizenznehmers hierüber per E-Mail. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf
Übersendung einer Rechnung auf dem Postweg besteht nicht.

1.4 Zahlungsarten

Die Zahlung der Rechnungsbeträge kann per Kreditkarte erfolgen. Der Lizenzgeber bietet
weitere Zahlungsarten an (z.B. SEPA-Lastschrift oder Scheck). Sofern der Lizenznehmer das
PayPal Einzugsverfahren als Zahlungsmethode auswählt hat, kann der Lizenznehmer das
Einzugsverfahren über sein Profil des PayPal-Kontos kündigen (sofern dies angeboten wird). Die
Kündigung muss spätestens einen Tag vor dem nächsten Einzugstermin erfolgen.

1.5 Entgelte, Gebühren und Steuern

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle in der Bestellung aufgeführten Entgelte und Gebühren
entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Lizenzgeber zu bezahlen. Bank- und
Kreditkartengebühren gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Alle Entgelte und Gebühren sind
sofort und in der in der Bestellung angegebenen Währung zu bezahlen, es sei denn, es wurde
eine andere Zahlungsfrist vereinbart.

1.6 Zahlungsverzug

Die Ziffer 11.8 gilt auch für die Perpetual-Lizenzen der Software.

2 Mängelhaftung bei Perpetual-Lizenzen

1 Entgelt und Zahlungsverzug bei Perpetual-
Lizenzen

1.1 Entgelt

2.1 Mängelfreiheit und Beschaffenheit

Der Lizenzgeber wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen.

2.2 Mängelbeseitigung

Mängel der Software oder der Server Dienstleistungen meldet der Lizenznehmer vorzugsweise
über das vom Lizenzgeber bereitgestellte Webportal und erläutert soweit möglich und zumutbar
die näheren Umstände des Auftretens des Fehlers (z.B. Screenshots, Protokolldaten). Der
Lizenzgeber wird Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Der Lizenzgeber kann
Mängel in Form von Aktualisierungen und/oder Releases beseitigen, wenn der vertragsgemäße
Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Der
Lizenzgeber ist zudem berechtigt, dem Lizenznehmer vorübergehend
Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der
Software oder Server Dienstleistungen zu beseitigen, sofern dies dem Lizenznehmer zumutbar
ist.

2.3 Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht im Falle von
Mängelansprüchen, bei denen der Lizenzgeber kraft Gesetzes zwingend haftet (z.B. bei Arglist)

2.4 Untersuchungs- und Rügepflicht

377 HGB findet Anwendung.

2.5 Gesetzliche Regelungen

Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 9 die gesetzlichen Vorschriften.

Sofern in der Bestellung nichts Anderes angegeben ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag im Falle von Ziffer 11.8 außerordentlich zu kündigen.
Das Recht der Parteien aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt unberührt. Entsprechend gelten
die Ziffern 13.3 und 13.4.

Ein Schlüsselelement und Teil der Leistungsbeschreibung der Free Version ist die Anzeige und
der Erhalt von personalisierten Marketingansprachen in der Software sowie die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die für eine solche Personalisierung notwendig sind. In diesem
Zusammenhang setzt die Free Version das Platzieren von Cookies, in bestimmten Fällen auch
Cookies von Dritten, auf dem Gerät des Lizenznehmers voraus, die es dem Lizenzgeber und
Drittempfängern ermöglichen, sowohl das Verhalten des Lizenznehmers beim Verwenden des
Produkts als auch das Online-Nutzungsverhalten zu analysieren. Detaillierte Informationen zu
Verarbeitungszwecken und der genauen Umsetzung des Personalisierungsprozesses werden in
den Datenschutz- und Cookie-Richtlinien von Lizenzgeber beschrieben.

3 Laufzeit und Kündigung im Fall einer Perpetual-
Lizenz

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für die Free Version

4 LeistungsbeschreibungderFreeVersion

5 ServerDienstleistungimRahmenvonFree
Versionen

Im Falle der Nutzung der Free Version hat der Lizenznehmer keinen Anspruch darauf, die
Bereitstellung der Serverdienstleistungen zu verlangen, und der Lizenzgeber kann die
Serverdienstleistungen nach eigenem Ermessen jederzeit einstellen oder ändern.

6 LaufzeitundKündigungvonFreeVersionen

Der Vertrag tritt mit seinem Abschluss in Kraft und wird für unbegrenzte Zeit geschlossen oder
für die in der Free Version vorgegebene Zeit. Jede Partei kann den Vertrag jederzeit ohne
Angabe von Gründen oder Kündigungsfristen kündigen. Wenn der Lizenznehmer nicht mit den
Bestimmungen der Free Version (einschließlich der Bestimmungen in Ziffer 17 oben)
einverstanden ist, kann der Lizenznehmer die Kündigung des Vertrags erklären und anschließend
die Nutzung der Free Version einstellen. Sollte der Lizenznehmer hingegen fehlendes
Einverständnis mit den Bestimmungen der Free Version ausdrücklich oder konkludent zeigen
und dennoch die Nutzung der Free Version fortsetzen, dann unterliegt jegliche weitere Nutzung
den Bedingungen dieser EULA und wird als Zustimmung zu dieser (zur Vermeidung von
Missverständnissen: einschließlich Ziffer 17 oben) verstanden. Das Recht der Parteien, aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

Sektion B

1 Allgemeines

Für die in 8.2. bis 8.5 beschriebenen Datenverarbeitungstätigkeiten, für die der Lizenzgeber als
Auftragsverarbeiter des Lizenznehmers fungiert, vereinbaren die Parteien bis auf Weiteres die
folgenden Regelungen zur Auftragsverarbeitung, die die EULA ergänzen („AVV“).

Die Pflichten vom Lizenzgeber bei der Datenverarbeitung ergeben sich aus der AVV und dem
anwendbaren Recht. Das anwendbare Recht umfasst insbesondere das
Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) und die Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“).

2.2 Verarbeitung nur nach Weisung

Soweit diese AVV Anwendung findet, wird der Lizenzgeber die personenbezogenen Daten nur
auf dokumentierte Weisung des Lizenznehmers verarbeiten, die durch die EULA und die
Bestellung definiert sind. Der Lizenznehmer kann zusätzliche Weisungen aussprechen, soweit
dies zur Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts erforderlich ist.

2.3 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Der Lizenzgeber wird die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingesetzten Personen
zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit diese nicht einer gesetzlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

2 Rechte und Pflichten Lizenzgeber
2.1 Einhaltung des geltenden Rechts

2.4 Sicherheitsmaßnahmen
2.4.1 Grundsatz

Der Lizenzgeber erklärt, dass er die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit der
Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ergreifen wird (nachfolgend als „Sicherheitsmaßnahmen“
bezeichnet).

2.4.2 Umfang

Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der
von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau geschaffen.
Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und
Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang,
Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete
Sicherheitsmaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt.

2.4.3 Sicherheitsmaßnahmen

Die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen werden in der Dokumentation der
Sicherheitsmaßnahmen detailliert beschrieben. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um
eine Kopie dieser Unterlagen zu erhalten.

2.4.4 Verfahren zur Überprüfung

Die Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen beschreibt auch Verfahren zur regelmäßigen
Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit des jeweils aktuellen Stands der
Sicherheitsmaßnahmen.

2.4.5 Änderungen

Die Sicherheitsmaßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung.
Dem Lizenzgeber ist es grundsätzlich gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen.
Dabei darf das zum Zeitpunkt des Abschlusses der AVV durch die ergriffenen oder noch
umzusetzenden Sicherheitsmaßnahmen bestehende Sicherheitsniveau nicht unterschritten
werden.

2.4.6 Einschalten weitere Auftragsverarbeiter

Die Pflichten vom Lizenzgeber bei der Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter (nachfolgend
„Unterauftragnehmer“) sind in Ziffer 3 geregelt.

2.5 Unterstützung bei der Wahrung der Betroffenheitsrechte

Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen bei dessen Pflichten unterstützen, Ansprüche auf Korrektur,
Löschung oder Sperrung nach dem BDSG zu beantworten bzw. Anträge auf Wahrnehmung der in
Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen zu bearbeiten. Wenn sich ein
Betroffener hinsichtlich solcher Daten, die der Lizenzgeber im Auftrag des Lizenznehmers
verarbeitet, zwecks Geltendmachung von Betroffenenrechten unmittelbar an den Lizenzgeber
wendet, wird der Lizenzgeber dieses Ersuchen unverzüglich an den Lizenznehmer weiterleiten.
Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber den insoweit entstehenden Aufwand mit einem
Stundensatz nach SLA vergüten, sofern und soweit nach anwendbarem Datenschutzrecht
zulässig.

2.6 Unterstützung bei der Einhaltung

Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und
dem Lizenzgeber zur Verfügung stehenden Informationen durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten
im Rahmen der eigenen Möglichkeiten unterstützen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der

Verarbeitung, der Datenschutz-Folgeabschätzung und der Konsultation mit Aufsichtsbehörden.
Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber den insoweit entstehenden Aufwand mit einem
Stundensatz laut SLA vergüten, sofern und soweit nach anwendbarem Datenschutzrecht
zulässig. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die für die Erstellung des Verzeichnisses der
Verarbeitungstätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

2.7 Löschung und Rückgabe nach Beendigung der Verarbeitung

Der Lizenzgeber hat nach Wahl des Lizenznehmers die personenbezogenen Daten, die im
Auftrag verarbeitet werden, zu löschen oder zurückzugeben, sofern und soweit das Recht der
Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaats, dem der Lizenzgeber unterliegt, keine
Verpflichtung zur Speicherung vorsehen.

Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der
Einhaltung der Verpflichtungen aus den Ziffern 2 und 3 zur Verfügung stellen. Falls solche
Informationen oder Audit-Berichte nicht bereitgestellt werden, wird der Lizenzgeber ein
Zertifikat über eine Auditierung durch einen anerkannten Prüfer oder einen anderen
qualifizierten Dritten bereitstellen. Der Lizenzgeber wird zusätzliche Überprüfungen
einschließlich Inspektionen des Lizenznehmers oder eines von ihm beauftragten Prüfers
ermöglichen und hierzu beitragen. Die Kosten solcher zusätzlichen Überprüfungen sind vom
Lizenznehmer zu tragen.

2.9 Mitteilung bei Zweifel an Weisungen

Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer unverzüglich darauf hinweisen, wenn der Lizenzgeber
der Auffassung ist, dass die Ausführung einer Weisung zu einer Verletzung des geltenden
Datenschutzrechts führen könnte oder andere vertragswidrige Absichten durch Weisungen
ersichtlich werden. Darüber hinaus informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer über
unzulässigen Weisungen und oder Handlungen welche Zweifel erwecken und zu Schäden in
Form von finanziellen Schäden oder Reputationsschäden auf Seite des Lizenznehmers führen
könnten sofern dieses Handeln für den Lizenzgeber ersichtlich ist.

2.10 Mitteilungspflicht bei Verstößen

Stellt der Lizenzgeber Verstöße gegen das anwendbare Datenschutzrecht, diese AVV, oder
Weisungen des Lizenznehmers in Bezug auf die Datenverarbeitung fest, hat der Lizenzgeber dies
dem Lizenznehmer unverzüglich mitzuteilen.

2.11 Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Der Lizenzgeber hat Herrn Thilo Noack, SBS DATA PROTECT GmbH als externen
Datenschutzbeauftragten bestellt, dieser kann unter der hinterlegten Adresse im Impressum
unter den Punkt Datenschutzbeauftragter erreicht werden.

2.12 Weitergabe oder Veröffentlichung

Der Lizenzgeber erklärt sich mit der Weitergabe oder Veröffentlichung der geeigneten oder
angemessenen Garantien einverstanden, die zur Übermittlung in ein Drittland genutzt wurden,
soweit dies durch Art. 13 Abs. lit. 1 f) oder Art. 14 Abs. lit. 1 f) DS-GVO zur Information der
Betroffenen vorgeschrieben ist.

2.8 Informationen zum Nachweis der Einhaltung
datenschutzrechtlicher Verpflichtungen und Überprüfungen

3 Unterauftragnehmer
3.1 Bei Vertragsschluss eingeschaltete Unterauftragnehmer

Der Lizenzgeber hat mehrere Unterauftragnehmer beauftragt. Eine Liste ist auf Anfrage
erhältlich. Der Lizenznehmer hat die Liste der Unterauftragnehmer als vertrauliches
Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf sie nicht an Dritte weitergeben.

3.2 Mitteilung weiterer Unterauftragnehmer

Sofern der Lizenzgeber zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen weitere oder
andere Unterauftragnehmer beauftragen will, sind diese mit der gesetzlich gebotenen Sorgfalt
auszuwählen und dem Lizenznehmer spätestens 15 Tage vor Beginn der Verarbeitung
mitzuteilen. Der Lizenznehmer hat das Recht, unter Darlegung von nachvollziehbaren Gründen,
der Einschaltung des Subunternehmers zu widersprechen. Kann keine Lösung erzielt werden, ist
der Lizenzgeber berechtigt, die AVV mit Frist von 2 Wochen zu kündigen.

Der Lizenzgeber hat die Verträge mit Unterauftragnehmern so zu gestalten, dass sie den
Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts und dieser AVV entsprechen.

3.3.2 Einsatz weiterer oder anderer Unterauftragnehmer

Die Subunternehmer sind vom Lizenzgeber insbesondere zu verpflichten, keine weiteren oder
anderen Unterauftragnehmer ohne Einhaltung des Verfahrens nach Ziffer 3.2 zu betrauen.

3.3.3 Prüfung der Garantien der Unterauftragnehmer

Der Lizenzgeber kontrolliert, ob hinreichende Garantien dafür geboten werden, dass die
geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass das
anwendbare Datenschutzrecht und diese AVV eingehalten werden.

Der Lizenzgeber hat die Verträge mit Unterauftragnehmern so zu gestalten, dass sie den
Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts und dieser AVV entsprechen.

3.3.2 Einsatz weiterer oder anderer Unterauftragnehmer

Die Subunternehmer sind vom Lizenzgeber insbesondere zu verpflichten, keine weiteren oder
anderen Unterauftragnehmer ohne Einhaltung des Verfahrens nach Ziffer 3.2 zu betrauen.

3.3.3 Prüfung der Garantien der Unterauftragnehmer

Der Lizenzgeber kontrolliert, ob hinreichende Garantien dafür geboten werden, dass die
geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass das
anwendbare Datenschutzrecht und diese AVV eingehalten werden.

3.3 Verpflichtung der Unterauftragnehmer 

3.3.1 Der Lizenzgeber hat die Verträge mit Unterauftragnehmern so zu gestalten, dass sie den
Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts und dieser AVV entsprechen.

3.3.2 Einsatz weiterer oder anderer Unterauftragnehmer

Die Subunternehmer sind vom Lizenzgeber insbesondere zu verpflichten, keine weiteren oder
anderen Unterauftragnehmer ohne Einhaltung des Verfahrens nach Ziffer 3.2 zu betrauen.

3.3.3 Prüfung der Garantien der Unterauftragnehmer

Der Lizenzgeber kontrolliert, ob hinreichende Garantien dafür geboten werden, dass die
geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass das
anwendbare Datenschutzrecht und diese AVV eingehalten werden.